Wichtig wäre der Einbau
einer sehr globalen qualitativen Hierarchie. So könnte man sich
der bestehenden Unterscheidung aus dem Weingesetz bedienen und eine
Einteilung nach Tafelbier, Landbier und Qualitätsbier machen.
Tafelbier
Logischerweise ist Tafelbier die
niedrigste Stufe. Dies müsste zumindest
Reinheitsgebot-ähnlichen Charakter haben – die meisten der
qualitativen Mindestanforderungen aus dem bestehenden Gesetz
könnten übernommen werden, mit der Möglichkeit die
niederste Qualität an Hopfen und Malz einzusetzen. Unter
Umständen könnte Rohfrucht, dies ist der Jargon für
ungemälztes Getreide (für Bier in der Regel Gerste), und die
günstige Form von Hopfenbittere eingesetzt werden. Der Zusatz von
Enzymen müsste geklärt werden, damit eine Verzuckerung
möglich wird. Unter Umständen könnte eine Teil erlaubt
werden, denn bei mind. 70% Malz sind auch genügend Enzyme zur
Stärkeumwandlung der restlichen 30% Schüttung vorhanden.
Alternativ könnte der Einsatz von Zucker zum Tragen kommen, wie es
ja bereits beim bestehenden Biergesetz geregelt ist.
Der Sinn einer Mindestkategorie ist hier eine Massenkategorie
für den breiten Absatz in discount-ähnlichen Strukturen zu
schaffen. Dies würde den billigen Bierdurst löschen und
würde die Möglichkeit schaffen hochwertigere Biere
in weiteren Kategorien preislich-qualitativ „freizusetzen“. Die
Bezeichnung und
Erkennbarkeit der minderen Qualität ist hier ausschlaggebend,
damit nicht höherwertigere Biere selbst bei grob undiskrimierenden
Verbrauchern mit den minderwertigen Bieren verwechselt werden. Ideal
wäre die Konzentration dieses Biertyps auf erkennbar billige
Absatzkanäle – die Steuerung wäre Aufgabe der Hersteller.
Der Einsatz von Kräutern - historisch wahrscheinlich aus
gesundheitlichen und/oder steuerpolitischen Gründen aus der
Herstellung gedrängt – könnte hier eine neue Heimat für
progressivere Biere erlangen, selbstredend sollte der Einsatz der
Kräutertypen gesetzlich geregelt werden. Es würde auch dem
ständigen Verwechseln in der öffentlichen Meinung von
natürlichen Zutaten und Unreinheit im Sinne von chemischen Zutaten
im Bier entgegenwirken.
Eine Eingrenzung der Grad Plato wäre sinnvoll, eine
steuerliche Abrechnung pauschal, d.h. nicht nach Grad Plato denkbar.
Landbier
Landbier wäre eine national
freigegebene Bezeichnung für einen Mindeststandard an Bier, z.B.
nach dem Reinheitsgebot.
Natürliche Zutaten mittlerer Qualität als Mindeststandard,
keine Begrenzung der Grad Plato, Bezeichnung der Biersorte ist denkbar,
allerdings nur mit den Hinweis Landbier-Status.
Hier könnte unter
Umständen die Herstellung von Bier mit Gewürzen erlaubt sein,
um den qualitativen Standard dieser Biere nicht von vorne herein mit
denen eines Tafelbieres gleich zu setzen. Sonst keine weiteren
Einschränkungen.
Qualitätsbier
Qualitätsbier wäre die
höchste Kategorie. Hier wären die Anforderung spürbar
höher als bei Landbier. Biersorten-Angabe ist zwingend sollte
allerdings von der Art der Sorte her geregelt sein (nicht zwingend per
Gesetz, aber zumindest mittels einer Abstimmung der Branche, was die
Art einer Sorte tatsächlich ausmacht). Gerade bei diesem Punkt
herrscht ein
eklatantes Defizit an Information, denn ohne eine halbwegs
aussagekräftige Definition, was z.B. ein Pilsner darstellt sind
dem „Missbrauch“ der Sortenbezeichnung alle Türen geöffnet.
So wäre es denkbar, dass eine Brauerei aus einem mässig
laufenden Export einfach mal ein Pilsner macht, denn der Name Pilsner
verkauft sich ja nun mal besser... (s. auch unter
www.kgbier.de/Biersorten_Einfuehrung.html für Definitionen der
Biersorten)
Die Angabe Qualitätsbier wäre wünschenswert.
Grad Plato-Regelung möglich, aber nicht zwingend.
Ferner kann hier eine qualitativ hochwertigere Kategorie noch
ermöglicht werden, die im Sinne der EU-Gesetzgebung namentlichen
Gebietsschutz einräumt. Eine Bezeichnung könnte dann aus
Biersorte/Biertyp und Region bestehen, z.B. Fränkisches
Kellerbier. Die Regeln für die Herstellung sollten den
Mindeststandard von Qualitätsbier erfüllen, ansonsten von dem
Lastenheft für die EU-Qualifizierung geregelt werden.
1. Hopfenpulver und anderweit
zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen
ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.
2. Hopfenauszüge müssen
1. die beim Sudverfahren in die
Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma-
und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor
oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist,
2. den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen.