BierSTeuerGesetz von
1993
Vollständige
Fassung unter:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bierstg_1993/inhalt.html
§ 2 Steuertarif
(1) Das
Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. Die Biersteuer
beträgt für einen Hektoliter Bier 0,787 Euro je Grad Plato.
Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100
Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus
dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet.
Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht.
(2)
Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz
für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen
Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl
Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig
ab 1.
Januar 2004
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auf 84,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,
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auf 78,4 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,
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auf 67,2 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl und
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auf 56,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.