KGB-LogoKAMPAGNE  FÜR  GUTES  BIER
Die Verbraucherinitiative für mehr Biervielfalt
DER VEREIN
DER VEREIN
VERBRAUCHER
FACHWELT
START


SATZUNG
des Vereins
„Kampagne für gutes Bier“

 

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Kampagne für gutes Bier". Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

 

§ 2 - Zweck und Ziel des Vereins

(1) Einsatz für den Erhalt und die Förderung der Bierkultur in Deutschland.

 

(2) Schutz der Verbraucherinteressen, insbesondere hinsichtlich der Vielfalt des Angebots und der Qualität des Bieres

 

(3) Wissensverbreitung über das traditionelle Brauchtum der Herstellung von Bier und somit Förderung der deutschen und europäischen Brautradition und des gemeinsamen kulturellen Erbes

 

(4) Öffentlichkeitsarbeit für freien Wettbewerb

 

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(6) Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt der Vorstand.

 

(7) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 - Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen können ebenfalls Mitglied werden.

 

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist formlos schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags und nach Aushändigung dieser Satzung wirksam.

 

(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für den Erhalt und die Förderung der Bierkultur erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

(5) Die Arten der Mitgliedschaft sind

-    Ordentliches Mitglied

-    Ehrenmitglied

 -     Fördermitglied


 

§ 5 - Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt,

-    sich am Vereinsleben zu beteiligen

-    an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

-    alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen

-    auf das zur Verfügung gestellte Informationsangebot des Vereins zurückzugreifen

 
 

§ 6 - Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet,

-    diese Satzung einzuhalten

-    Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken

-    die von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeiträge nach Aufforderung zu entrichten.

 

(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliederbeiträge befreit.

 

 

§ 7 - Beendigung der Mitgliederschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod (bei juristischen Personen durch Liquidation).

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum 31. Oktober eines Jahres gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des selben Jahres wirksam. Maßgeblich ist dabei das Datum des Poststempels.

 

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

-    schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,

-    durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,

-    mehr als 1 Rate mit der Zahlung von Beiträgen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder

-    seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft an Dritte überträgt.

 

(4) Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.

 

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

 

 

§ 8 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

-    die Mitgliederversammlung und

-    der Vorstand

 

 

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre als Hauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen.  Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

 

(2) Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.

 

(3) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluß ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

 

(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

 

(5) Die gefaßten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

(6) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

 

(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

-    Wahl des Vorstandes,

-    Entlastung des Vorstandes,

-    Entgegennahme und Beschlußfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes,

-    Ernennung von Ehrenmitgliedern,

-    Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

-    Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge,

-    Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern und

-    Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 10 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:

-    dem Vorsitzenden,

-    dem stellvertretenden Vorsitzenden,

-    dem Schriftführer und

-    dem Kassierer

 

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

(4) Aufgaben des Vorstands sind

-    die laufende Geschäftsführung des Vereins,

-    die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse und

-    die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

 

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

§ 11 - Beitragspflicht

Es besteht Beitragspflicht. Über die Höhe und Zahlungshäufigkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 12 - Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

 

 

§ 13 - Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Für die Auflösung des Vereins ist Dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit geht das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die verbleibenden Mitglieder.

 

(3) Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem letzten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu übergeben.

 

 

§ 14 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 15 - Sprachliche Gleichstellung

 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form. 
 


 

 

 

                                                                        

            (Unterschriften der Gründungsmitglieder)